Neue Verkehrsregeln für Inline-Skates und Trottinette |
Eintrag vom 15.5.2002 |
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¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾- Inhalt: Neue
Verkehrsregeln für Inline-Skates und Trottinette.................... 1 Neue Verkehrsregeln für Inline-Skates und
Trottinette....................................................................................................... 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV)............................................................................................................................................. 3 1a. Abschnitt: Benützer von fahrzeugähnlichen
Geräten...................................................................................................... 3 Signalisationsverordnung (SSV)................................................................................................................................................. 4 2. Vorschriftssignale (Art. 2a, 16-34 und 69)......................................................................................................................... 4 Verordnung über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge (VTS)............................................................. 4 Ordnungsbussenverordnung (OBV)........................................................................................................................................... 4 Bussenliste.................................................................................................................................................................................... 5 Quellen:............................................................................................................................................................................................ 5 ¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾- |
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Das Benutzen von fahrzeugähnlichen Geräten wie Inline-Skates oder Trottinette wird im Strassenverkehrsrecht neu geregelt. Die neuen Bestimmungen legen explizit fest, welche Verkehrsflächen mit diesen Geräten benutzt werden dürfen und welche Verkehrsregeln dabei zu beachten sind. Der Bundesrat hat die entsprechenden Verordnungsänderungen verabschiedet und dabei auf Grund der Vernehmlassungsresultate das Vortrittsrecht für Fussgängerinnen und Fussgänger gegenüber den neuen Mobilitätsformen in der Verkehrsregelnverordnung ausdrücklich verankert. |
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Aufgrund des grossen Aufschwungs, den
insbesondere Inline-Skates und die neu auf den Markt gelangten
Mini-Trottinette in der letzten Zeit erfahren haben, hat das Bundesamt für
Strassen (ASTRA) die geltenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts im
Rahmen des Projektes ’Neue Mobilitätsformen im öffentlichen Strassenraum’
einer grundlegenden Überprüfung unterzogen. Dabei zeigte sich, dass
Regelungsbedarf besteht, wenn fahrzeugähnliche Geräte neu auch als
Verkehrsmittel zugelassen werden sollen. Der Bundesrat hat deshalb jetzt die
entsprechenden Änderungen der Verkehrsregelnverordnung (VRV), der Verordnung
über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der
Signalisationsverordnung (SSV) sowie der Ordnungsbussenverordnung (OBV)
vorgenommen. Dabei werden die Benutzerinnen und Benutzer von
fahrzeugähnlichen Geräten wie Inline-Skates oder Trottinette grundsätzlich
den Fussgängerinnen und Fussgängern gleichgestellt. Auskünfte: Stefan Huonder, Bundesamt für
Strassen, 031 323 43 13. |
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Verwendung als Verkehrsmittel |
Verwendung zum Spielen |
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Wer: |
·
Ohne
Begleitung einer erwachsenen Person dürfen vorschulpflichtige Kinder nur die
für die Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen benützen. |
·
keine
Einschränkungen |
|
Wo: |
·
auf den für
die zu Fuss Gehenden bestimmten Flächen (z. B. Trottoir, Fussweg,
Fussgängerzone) ·
auf Radwegen ·
auf der
Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen ·
falls
Trottoir, Fuss- und Radwege fehlen darf die Fahrbahn von Nebenstrassen
benützt werden, wenn das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benützung gering
ist |
·
auf den für
die zu Fuss Gehenden ·
bestimmten
Flächen ·
auf der
gesamte Fahrbahn ·
verkehrsarmer
Nebenstrassen, falls ·
die übrigen
Verkehrsteilnehmer ·
weder
behindert noch gefährdet ·
werden |
|
Wie: |
·
es gelten
grundsätzlich die für Fussgängerinnen und Fussgänger anwendbaren
Verkehrsregeln ·
Geschwindigkeit
und Fahrweise sind den Umständen und den Besonderheiten des Geräts anzupassen ·
Die Fahrbahn
darf maximal im Schritttempo überquert werden ·
Fussgängerinnen
und Fussgängern ist der Vortritt zu gewähren ·
Rechtsfahren
auf der Fahrbahn ·
Einhalten
der Fahrtrichtung auf Radwegen ·
Beleuchtungspflicht
auf Fahrbahn und Radwegen |
·
übrige
Verkehrsteilnehmer dürfen ·
weder
behindert noch gefährdet · werden |
Änderung
vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 1 wird wie folgt geändert:
Die Randtitel werden im ganzen
Erlass in Sachüberschriften umgewandelt.
Art. 1 Abs. 10
10
Fahrzeugähnliche
Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete
Fortbewegungsmittel,
welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers
angetrieben
werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder.
Fahrräder
und Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte.
Art. 6 Sachüberschrift und Abs.
1 erster Satz, 2 erster Satz und 3
Verhalten
gegenüber Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten
1
Vor
Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem
Fussgänger
oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem
Streifen
befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will,
den
Vortritt gewähren. ...
2
Bei
Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den
Fussgängern
oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der
Querstrasse
den Vortritt zu lassen. ...
3
Auf
Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr
nötigenfalls
zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen
Geräten
darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.
1
SR 741.11.Verkehrsregelnverordnung
2
Art. 7 Abs. 4
4
Die
Durchfahrt zwischen Haltestelle-Inseln ist gestattet, wenn keine Strassenbahn
sich
dort befindet oder herannaht; auf Fussgänger oder Benützer von
fahrzeugähnlichen
Geräten ist besonders Rücksicht zu nehmen.
Art. 8 Abs. 3 erster Satz
3
Beim
Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren
Fahrstreifen
in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern
Fahrzeugen
gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von
fahrzeugähnlichen
Geräten den Vortritt zu lassen. ...
Art. 11 Abs. 3 zweiter Satz
3
...
Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden
überholen,
ausgenommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und
Radfahrer
bei guter Übersicht.
Art. 26 Abs. 1 erster Satz und 2
erster Satz
1
Wenn
geschlossene Kolonnen von Fahrzeugen, Fussgängern oder Benützern von
fahrzeugähnlichen
Geräten eine Fahrbahn überqueren, dürfen sie nicht unterbrochen
werden.
...
2
Kreuzen
und Überholen von Fussgängerkolonnen und Kolonnen von Benützern
von
fahrzeugähnlichen Geräte sind nur in langsamer Fahrt gestattet. ...
Art. 41 Abs. 2
2
Muss
mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber
den
Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer
Vorsicht
verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.
Art. 46 Abs. 2bis
2bis
Für
Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden,
darf
die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen
Nebenstrassen
(z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt
werden,
sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch
gefährdet
werden.
Art. 48 Abs. 1bis
1bis
Ski
und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich
ist..Verkehrsregelnverordnung
3
Gliederungstitel vor Art. 50
Art. 50 Strassenbenützung
1
Fahrzeugähnliche
Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden auf:
a.
den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen wie Trottoirs, Fusswege,
Längsstreifen
für Fussgänger, Fussgängerzonen;
b.
Radwegen;
c.
der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen;
d.
der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie
Fuss-
und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der
Benutzung
gering ist.
2
Für
Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden,
darf
die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen
Nebenstrassen
(z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt
werden,
sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch
gefährdet
werden.
3
Kinder
im vorschulpflichtigen Alter dürfen fahrzeugähnliche Geräte auf den für
die
Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und nach Absatz 2 verwenden. Auf den
Verkehrsflächen
nach Absatz 1 Buchstaben b - d dürfen sie fahrzeugähnliche Geräte
nur
in Begleitung einer erwachsenen Person als Verkehrsmittel verwenden.
Art. 50a Verwendung als
Verkehrsmittel
1
Für
die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten gelten die für Fussgänger
anwendbaren
Verkehrsregeln.
2
Sie
müssen die Geschwindigkeit und die Fahrweise stets den Umständen und den
Besonderheiten
des Geräts anpassen. Insbesondere müssen sie auf Fussgänger
Rücksicht
nehmen und diesen den Vortritt gewähren. Beim Überqueren der
Fahrbahn
dürfen sie nur im Schritttempo fahren.
3
Die
Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten müssen auf der Fahrbahn rechts
fahren.
Auf Radwegen haben sie die für die Radfahrer vorgeschriebene
Fahrtrichtung
einzuhalten.
4
Nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern,
sind fahrzeugähnliche Geräte
oder ihre Benützer auf der
Fahrbahn und auf Radwegen mit einem nach vorne weiss
und nach hinten rot leuchtenden,
gut erkennbaren Licht zu versehen.
Art. 98 Übergangsbestimmung zur
Änderung vom
Bereits
in Verkehr stehende Fahrzeuge, welche der vor dem 1. Juli 2002 geltenden
Fahrraddefinition
nach Artikel 24 Absatz 1 VTS entsprechen und alle technischen
Anforderungen
an Fahrräder erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2003 wie
Fahrräder
verwendet werden, sofern sie eine Fahrradvignette tragen..Verkehrsregelnverordnung
4
II
Diese
Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Im
Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der
Bundespräsident:
Die Bundeskanzlerin:
¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾
Änderung
vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 1 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 3 und 5
3
Das
Signal "Verbot für Fussgänger" (2.15) untersagt den Fussgängern und
Benützern
von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.
5
Das
Signal "Verbot für fahrzeugähnliche Geräte" (2.15.3) untersagt das
Benützen
von
fahrzeugähnlichen Geräten.
Art. 22b Abs. 1
1
Das
Signal "Begegnungszone" (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder
Geschäftsbereichen,
auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen
Geräten
die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den
Fahrzeugführern
vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig
behindern.
Art. 22c Abs. 1
1
"Fussgängerzonen"
(2.59.3) sind den Fussgängern und Benützern von
fahrzeugähnlichen
Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter
Fahrzeugverkehr
zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die
Fussgänger
und Benützer von fahrzeugähnlicher Geräte haben Vortritt.
1
SR 741.21.Signalisationsverordnung
2
Art. 68 Abs. 2 zweiter Satz und
3 zweiter Satz
2
...
Abbiegende Fahrzeuge müssen dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und
den
Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse
den
Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV).
3
...
Blinkt daneben gleichzeitig ein gelbes Licht, müssen abbiegende Fahrzeuge dem
Gegenverkehr
(Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von
fahrzeugähnlichen
Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2
VRV).
II
Der
Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese
Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Im
Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der
Bundespräsident:
Die
Bundeskanzlerin:.Signalisationsverordnung
3
Anhang 2
a. Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen
(Art.
18–21)
2.15.3 Verbot für fahrzeugähnliche Geräte (Art. 19)
¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾-¾
Änderung
vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom
19.
Juni 1995 1 wird wie folgt geändert:
Art. 24 Fahrräder und
Kinderräder
1
"Fahrräder"
sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische
Vorrichtungen
ausschliesslich mit der Kraft der darauf sitzenden Personen
fortbewegt
werden. Kinderräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als Fahrräder.
2
"Kinderräder"
sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen,
jedoch
speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter
vorgesehen
sind und nicht über die vollständige für Fahrräder vorgeschriebene
Ausrüstung,
einschliesslich Vignette, verfügen.
II
Diese
Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Im
Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der
Bundespräsident:
Die
Bundeskanzlerin:
1
SR 741.41
¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾
Änderung
vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Der
Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 1 wird gemäss
Beilage
geändert.
II
Diese
Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Im
Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der
Bundespräsident:
Die
Bundeskanzlerin:
1
SR 741.031.Ordnungsbussenverordnung
2
Anhang 1
(Art.
1)
Kapitel 9
9. Fussgängerinnen und
Fussgänger sowie Benützerinnen und
Benützer von fahrzeugähnlichen
Geräten
Ziff. 901
901.
Nichtbenützen (Art. 47 Abs. 1 und Art. 50a Abs. 1 VRV)
1.
des Fussgängerstreifens, sofern er weniger als 50 m entfernt ist 10
2.
einer Überführung, sofern sie weniger als 50 m entfernt ist 10
3.
einer Unterführung, sofern sie weniger als 50 m entfernt ist 10
Ziff. 902.1
902.
Nichtbeachten des Signals
1.
«Verbot für Fussgänger» (2.15; Art. 19 Abs. 3 SSV) 20
Ziff. 903
903.
Nichtbeachten
1.
eines Lichtsignals (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 47 Abs. 6 und 50a
Abs.
1 VRV und Art. 68 SSV) 20
2.
eines «Wechselblinklichts» (3.20) oder eines «Einfachen Blink-lichts»
(3.21;
Art. 28 SVG, Art. 68 Abs. 1 und 93 Abs. 2 und 3
SSV
und Art. 50a Abs. 1 VRV) 20
Ziff. 904
904.
Betreten von
1.
Autobahnen (Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 und 50a Abs. 1
VRV)
20
2.
Autostrassen (Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 und 50a Abs. 1
VRV)
20
Ziff. 905
905.
Umgehen, Übersteigen oder Unterqueren von Schranken oder
Halbschranken
(Art. 24 Abs. 3 und 50a Abs. 1 VRV) 20
Ziff. 907
907.1.
Fahren ohne Licht (Art. 50a Abs. 4 VRV) 20.Ordnungsbussenverordnung
3
2.
Behinderndes Benützen der für die Fussgänger bestimmten
Verkehrsflächen
(Art. 50 Abs. 2 VRV) 20
3.
Behinderndes Benützen der Fahrbahn verkehrsarmer Nebenstras-sen
(Art.
50 Abs. 2 VRV) 20
4.
Nichtbeachten des Signals "Verbot für fahrzeugähnliche Geräte"
(2.15.3;
Art. 19 Abs. 5 SSV) 20
5.
Verwendung von fahrzeugähnlichen Geräten auf nicht zugelasse-nen
Verkehrsflächen
(Art. 50 Abs. 1 und 2 VRV) 20
6. Missachten des
Vortritts der Fussgänger (Art. 50a Abs. 2 VRV) 30