Neue Verkehrsregeln für Inline-Skates und Trottinette

Eintrag vom 15.5.2002

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Inhalt:

Neue Verkehrsregeln für Inline-Skates und Trottinette.................... 1

Neue Verkehrsregeln für Inline-Skates und Trottinette....................................................................................................... 2

Verkehrsregelnverordnung (VRV)............................................................................................................................................. 3

1a. Abschnitt: Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten...................................................................................................... 3

Signalisationsverordnung (SSV)................................................................................................................................................. 4

2. Vorschriftssignale (Art. 2a, 16-34 und 69)......................................................................................................................... 4

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)............................................................. 4

Ordnungsbussenverordnung (OBV)........................................................................................................................................... 4

Bussenliste.................................................................................................................................................................................... 5

Quellen:............................................................................................................................................................................................ 5

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Das Benutzen von fahrzeugähnlichen Geräten wie Inline-Skates oder Trottinette wird im Strassenverkehrsrecht neu geregelt. Die neuen Bestimmungen legen explizit fest, welche Verkehrsflächen mit diesen Geräten benutzt werden dürfen und welche Verkehrsregeln dabei zu beachten sind. Der Bundesrat hat die entsprechenden Verordnungsänderungen verabschiedet und dabei auf Grund der Vernehmlassungsresultate das Vortrittsrecht für Fussgängerinnen und Fussgänger gegenüber den neuen Mobilitätsformen in der Verkehrsregelnverordnung ausdrücklich verankert.

 

Aufgrund des grossen Aufschwungs, den insbesondere Inline-Skates und die neu auf den Markt gelangten Mini-Trottinette in der letzten Zeit erfahren haben, hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die geltenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts im Rahmen des Projektes ’Neue Mobilitätsformen im öffentlichen Strassenraum’ einer grundlegenden Überprüfung unterzogen. Dabei zeigte sich, dass Regelungsbedarf besteht, wenn fahrzeugähnliche Geräte neu auch als Verkehrsmittel zugelassen werden sollen. Der Bundesrat hat deshalb jetzt die entsprechenden Änderungen der Verkehrsregelnverordnung (VRV), der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der Signalisationsverordnung (SSV) sowie der Ordnungsbussenverordnung (OBV) vorgenommen. Dabei werden die Benutzerinnen und Benutzer von fahrzeugähnlichen Geräten wie Inline-Skates oder Trottinette grundsätzlich den Fussgängerinnen und Fussgängern gleichgestellt.

Fussgängervortritt explizit verankert

Benutzerinnen und Benutzer von Inline-Skates oder Trottinetten müssen damit inskünftig zur Hauptsache die für Fussgängerinnen und Fussgänger geltenden Regeln beachten. Indessen hat der Bundesrat auf Grund der Vernehmlassungsresultate explizit ein Vortrittsrecht für Fussgängerinnen und Fussgänger gegenüber den Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten in der Verkehrsregelnverordnung verankert.
Unterschieden wird im Weiteren zwischen der Verwendung von fahrzeugähnlichen Geräten zum Spielen, worunter jene Tätigkeiten fallen, welche auf einem eng begrenzten Strassenabschnitt stattfinden (z. B. Strassenhockey), und der Verwendung als Verkehrsmittel entlang der Strasse.
Grosser Wert wird im Übrigen auf die Verkehrssicherheit gelegt. So darf die Fahrbahn mit fahrzeugähnlichen Geräten nur ausnahmsweise benutzt und nur im Schritttempo überquert werden. Schliesslich gilt nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern eine Beleuchtungspflicht auf Fahrbahn und Radwegen.

Auskünfte: Stefan Huonder, Bundesamt für Strassen, 031 323 43 13.


Neue Verkehrsregeln für Inline-Skates und Trottinette

 

 

Verwendung als Verkehrsmittel

Verwendung zum Spielen

Wer:

·        Ohne Begleitung einer erwachsenen Person dürfen vorschulpflichtige Kinder nur die für die Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen benützen.

·        keine Einschränkungen

Wo:

·         auf den für die zu Fuss Gehenden bestimmten Flächen (z. B. Trottoir, Fussweg, Fussgängerzone)

 

·         auf Radwegen

 

·         auf der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen

 

·        falls Trottoir, Fuss- und Radwege fehlen darf die Fahrbahn von Nebenstrassen benützt werden, wenn das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benützung gering ist

·         auf den für die zu Fuss Gehenden

·         bestimmten Flächen

 

·         auf der gesamte Fahrbahn

·         verkehrsarmer Nebenstrassen, falls

·         die übrigen Verkehrsteilnehmer

·         weder behindert noch gefährdet

·         werden

 

Wie:

·         es gelten grundsätzlich die für Fussgängerinnen und Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln

 

·         Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umständen und den Besonderheiten des Geräts anzupassen

 

·         Die Fahrbahn darf maximal im Schritttempo überquert werden

 

·         Fussgängerinnen und Fussgängern ist der Vortritt zu gewähren

 

·          Rechtsfahren auf der Fahrbahn

 

·          Einhalten der Fahrtrichtung auf Radwegen

 

 

·        Beleuchtungspflicht auf Fahrbahn und Radwegen

·         übrige Verkehrsteilnehmer dürfen

·         weder behindert noch gefährdet

·         werden

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 


Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 1 wird wie folgt geändert:

Die Randtitel werden im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt.

Art. 1 Abs. 10

10 Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete

Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers

angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder.

Fahrräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte.

Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz, 2 erster Satz und 3

Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten

1 Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem

Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem

Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will,

den Vortritt gewähren. ...

2 Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den

Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der

Querstrasse den Vortritt zu lassen. ...

3 Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr

nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen

Geräten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.

1 SR 741.11.Verkehrsregelnverordnung

2

Art. 7 Abs. 4

4 Die Durchfahrt zwischen Haltestelle-Inseln ist gestattet, wenn keine Strassenbahn

sich dort befindet oder herannaht; auf Fussgänger oder Benützer von

fahrzeugähnlichen Geräten ist besonders Rücksicht zu nehmen.

Art. 8 Abs. 3 erster Satz

3 Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren

Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern

Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von

fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. ...

Art. 11 Abs. 3 zweiter Satz

3 ... Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden

überholen, ausgenommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und

Radfahrer bei guter Übersicht.

Art. 26 Abs. 1 erster Satz und 2 erster Satz

1 Wenn geschlossene Kolonnen von Fahrzeugen, Fussgängern oder Benützern von

fahrzeugähnlichen Geräten eine Fahrbahn überqueren, dürfen sie nicht unterbrochen

werden. ...

2 Kreuzen und Überholen von Fussgängerkolonnen und Kolonnen von Benützern

von fahrzeugähnlichen Geräte sind nur in langsamer Fahrt gestattet. ...

Art. 41 Abs. 2

2 Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber

den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer

Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.

Art. 46 Abs. 2bis

2bis Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden,

darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen

Nebenstrassen (z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt

werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch

gefährdet werden.

Art. 48 Abs. 1bis

1bis Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich

ist..Verkehrsregelnverordnung

3

Gliederungstitel vor Art. 50

1a. Abschnitt: Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten

Art. 50 Strassenbenützung

1 Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden auf:

a. den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen wie Trottoirs, Fusswege,

Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen;

b. Radwegen;

c. der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen;

d. der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie

Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der

Benutzung gering ist.

2 Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden,

darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen

Nebenstrassen (z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt

werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch

gefährdet werden.

3 Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen fahrzeugähnliche Geräte auf den für

die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und nach Absatz 2 verwenden. Auf den

Verkehrsflächen nach Absatz 1 Buchstaben b - d dürfen sie fahrzeugähnliche Geräte

nur in Begleitung einer erwachsenen Person als Verkehrsmittel verwenden.

Art. 50a Verwendung als Verkehrsmittel

1 Für die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten gelten die für Fussgänger

anwendbaren Verkehrsregeln.

2 Sie müssen die Geschwindigkeit und die Fahrweise stets den Umständen und den

Besonderheiten des Geräts anpassen. Insbesondere müssen sie auf Fussgänger

Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren. Beim Überqueren der

Fahrbahn dürfen sie nur im Schritttempo fahren.

3 Die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten müssen auf der Fahrbahn rechts

fahren. Auf Radwegen haben sie die für die Radfahrer vorgeschriebene

Fahrtrichtung einzuhalten.

4 Nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, sind fahrzeugähnliche Geräte

oder ihre Benützer auf der Fahrbahn und auf Radwegen mit einem nach vorne weiss

und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht zu versehen.

Art. 98 Übergangsbestimmung zur Änderung vom

Bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge, welche der vor dem 1. Juli 2002 geltenden

Fahrraddefinition nach Artikel 24 Absatz 1 VTS entsprechen und alle technischen

Anforderungen an Fahrräder erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2003 wie

Fahrräder verwendet werden, sofern sie eine Fahrradvignette tragen..Verkehrsregelnverordnung

4

II

Diese Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin:

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Signalisationsverordnung (SSV)

Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 1 wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 3 und 5

3 Das Signal "Verbot für Fussgänger" (2.15) untersagt den Fussgängern und

Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.

5 Das Signal "Verbot für fahrzeugähnliche Geräte" (2.15.3) untersagt das Benützen

von fahrzeugähnlichen Geräten.

Art. 22b Abs. 1

1 Das Signal "Begegnungszone" (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder

Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen

Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den

Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig

behindern.

Art. 22c Abs. 1

1 "Fussgängerzonen" (2.59.3) sind den Fussgängern und Benützern von

fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter

Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die

Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlicher Geräte haben Vortritt.

1 SR 741.21.Signalisationsverordnung

2

Art. 68 Abs. 2 zweiter Satz und 3 zweiter Satz

2 ... Abbiegende Fahrzeuge müssen dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und

den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse

den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV).

3 ... Blinkt daneben gleichzeitig ein gelbes Licht, müssen abbiegende Fahrzeuge dem

Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von

fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2

VRV).

II

Der Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin:.Signalisationsverordnung

3

Anhang 2

2. Vorschriftssignale (Art. 2a, 16-34 und 69)

a. Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen (Art. 18–21)

2.15.3 Verbot für fahrzeugähnliche Geräte (Art. 19)

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Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom

19. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert:

Art. 24 Fahrräder und Kinderräder

1 "Fahrräder" sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische

Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der darauf sitzenden Personen

fortbewegt werden. Kinderräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als Fahrräder.

2 "Kinderräder" sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen,

jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter

vorgesehen sind und nicht über die vollständige für Fahrräder vorgeschriebene

Ausrüstung, einschliesslich Vignette, verfügen.

II

Diese Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin:

1 SR 741.41

 

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Ordnungsbussenverordnung (OBV)

Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Der Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 1 wird gemäss

Beilage geändert.

II

Diese Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin:

1 SR 741.031.Ordnungsbussenverordnung

2

Anhang 1

(Art. 1)

Bussenliste

Kapitel 9

9. Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Benützerinnen und

Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten

Ziff. 901

901. Nichtbenützen (Art. 47 Abs. 1 und Art. 50a Abs. 1 VRV)

1. des Fussgängerstreifens, sofern er weniger als 50 m entfernt ist 10

2. einer Überführung, sofern sie weniger als 50 m entfernt ist 10

3. einer Unterführung, sofern sie weniger als 50 m entfernt ist 10

Ziff. 902.1

902. Nichtbeachten des Signals

1. «Verbot für Fussgänger» (2.15; Art. 19 Abs. 3 SSV) 20

Ziff. 903

903. Nichtbeachten

1. eines Lichtsignals (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 47 Abs. 6 und 50a

Abs. 1 VRV und Art. 68 SSV) 20

2. eines «Wechselblinklichts» (3.20) oder eines «Einfachen Blink-lichts»

(3.21; Art. 28 SVG, Art. 68 Abs. 1 und 93 Abs. 2 und 3

SSV und Art. 50a Abs. 1 VRV) 20

Ziff. 904

904. Betreten von

1. Autobahnen (Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 und 50a Abs. 1

VRV) 20

2. Autostrassen (Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 und 50a Abs. 1

VRV) 20

Ziff. 905

905. Umgehen, Übersteigen oder Unterqueren von Schranken oder

Halbschranken (Art. 24 Abs. 3 und 50a Abs. 1 VRV) 20

Ziff. 907

907.1. Fahren ohne Licht (Art. 50a Abs. 4 VRV) 20.Ordnungsbussenverordnung

3

2. Behinderndes Benützen der für die Fussgänger bestimmten

Verkehrsflächen (Art. 50 Abs. 2 VRV) 20

3. Behinderndes Benützen der Fahrbahn verkehrsarmer Nebenstras-sen

(Art. 50 Abs. 2 VRV) 20

4. Nichtbeachten des Signals "Verbot für fahrzeugähnliche Geräte"

(2.15.3; Art. 19 Abs. 5 SSV) 20

5. Verwendung von fahrzeugähnlichen Geräten auf nicht zugelasse-nen

Verkehrsflächen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VRV) 20

6. Missachten des Vortritts der Fussgänger (Art. 50a Abs. 2 VRV) 30


 

Quellen:

 

http://www.astra.admin.ch/html/de/news/index.php?aktion=singleview&id=137

www.astra.admin.ch/media/presse/Neue_Mobilitaetsformen_Tab_d.pdf
www.astra.admin.ch/media/presse/Ordnungsbussenverordnung.pdf
www.astra.admin.ch/media/presse/Signalisationsverordnung.pdf
www.astra.admin.ch/media/presse/Verkehrsregelnverordnung.pdf
www.astra.admin.ch/media/presse/Verordnung_Strassenfahrzeuge.pdf